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Tipps & Erläuterungen zum Thema Reiserecht

► Ansprüche

Auf den nachfolgenden Seiten habe ich für Sie zusammengestellt, welche Rechte bzw. Ansprüche Ihnen im jeweiligen Stadium der Reise zustehen.

Die Ansprüche hängen vom jeweiligen Zeitpunkt ab. Grundsätzlich sind - im Überblick - folgende Ansprüche bzw. Fallkonstellationen möglich:

► Vor der Reise:

  1. Rücktritt vom Reisevertrag durch den Reisenden vor Reisebeginn

  2. Vertragsübertragung durch den Reisenden auf einen Dritten

  3. Kündigung der Reise wegen höherer Gewalt

► Auf der Reise:

  1. Anspruch auf Abhilfe

  2. Recht zur Selbsthilfe durch den Reisenden

  3. Kündigung des Reisevertrages wegen erheblicher Beeinträchtigung oder Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung

► Nach der Reise:

  1. Anspruch auf Minderung des Reisepreises

  2. Anspruch auf Schadensersatz

  3. Sonderfall: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit


Anspruch auf Schadensersatz, § 651f BGB


Dem Reisenden ist häufig nicht alleine damit gedient, aufgrund eines Reisemangels den Reisepreis zu mindern. Oft hat er zusätzliche Aufwendungen getroffen, die über die Minderung hinaus auszugleichen sind. Wenn der Reiseveranstalter einen Mangel zu vertreten hat, so kann der Reisende daher unbeschadet des Anspruchs auf Minderung oder der Kündigung des Reisevertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen. Hierbei erstreckt sich die Haftung des Reiseveranstalters auch auf ein mögliches Fehlverhalten der Leistungsträger am Urlaubsort.

Voraussetzungen des Anspruchs auf Schadensersatz:

  1. Voraussetzung hierfür ist also, dass der Mangel der Reise auf einem vom Veranstalter zu vertretenden Umstand beruht. Für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (Reisebüro, Hotelier) haftet der Veranstalter nach § 278 BGB.
    Das Verschulden des Veranstalters wird nach dem obigen Wortlaut vermutet, er selbst trägt die Beweislast für das fehlende Verschulden.

  2. Der Reisende muss den Mangel beim Veranstalter angezeigt bzw. um Abhilfe gebeten haben (Mangelanzeige/Reklamation/Abhilfeverlangen).

Fälle für das Vorliegen eines Schadensersatzanspruches sind:

  • Bei Kündigung des Reisevertrages:
    Aufgrund erheblicher Mängel kann der Reisevertrag gekündigt werden. In diesem Fall wird die Reise kurzfristig nicht angetreten bzw. abgebrochen, es kann dadurch eine Schadensersatzpflicht entstehen.
     

  • Bei Vorliegen eines Reisemangels:
    Aber nur, wenn die Leistung des reiseveranstalters als ganze mit einem objektiven mangel behaftet ist und der Reiseveranstalter diesen Mangel zu vertreten hat.

  • Für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit bei Vereitelung der Reise oder erheblicher Beeinträchtigung der Reise:
    Ist aufgrund eines Umstandes, den der Reiseveranstalter zu vertreten hat, eine Durchführung der Reise nicht möglich - oder wird die Reise erheblich beeinträchtigt, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz, hier speziell als Ersatz wegen vertaner Urlaubszeit.

Im Rahmen des Schadensersatzes ist der Nichterfüllungsschaden (z. B. getätigte Aufwendungen) einschließlich des Mangelfolgeschadens vom Reiseveranstalter zu ersetzen.

Beispiele:

  • Sachschaden am Reisegepäck

  • Arztkosten infolge einer Erkrankung wegen verdorbener Speisen

  • Fahrtkosten bei Selbstfahrern

  • Kosten für zusätzliche Verpflegung

  • verlorenes Reisegepäck (Achtung: Hier gehen die Vorschriften des Montrealer Abkommens zunächst vor.)

  • zusätzliche Telefonkosten infolge einer Reisezeitverschiebung.

Sonderfall: Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Der in der Praxis wichtigste Fall eines Schadensersatzanspruchs ist der Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651f Absatz 2 BGB).

Dieser Schadensersatz kommt dann in Betracht, wenn aufgrund der mängelbehafteten Reise über die Reisemängel hinaus dem Reisenden die Urlaubstage verdorben werden und er den für seinen Urlaub erwarteten Erholungswert nicht erhält: Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende wegen entgangener Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel zu vertreten hat und der Mangel angezeigt wurde.

Eine Vereitelung der Reise liegt insbesondere vor, wenn diese komplett ausfällt. Aber auch Ereignisse am Urlaubsort können nach der Rechtsprechung zu einer Vereitelung der Reise führen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die gebuchte Unterkunft am Urlaubsort nicht zur Verfügung steht und der Reisende deshalb unverzüglich die Rückreise antritt.

Welchen Betrag der Urlauber konkret als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen kann, hängt von den jeweiligen Gerichten ab. Während es früher weitgehend üblich war, die Entschädigung nach dem entsprechenden Verdienst des Reisenden zu bemessen, geht die Rechtsprechung derzeit vermehrt dazu über, feste Pauschalen zuzusprechen. Die Beträge liegen derzeit im Regelfall zwischen 25 und 65 Euro je (vollem) Tag und Reiseteilnehmer.

Der Höchstbetrag wird von den Gerichten im Regelfall aber nur zugesprochen, wenn die Reiseleistung völlig wertlos ist. Ein eventuell vorhandener "Resterholungswert" ist daher abzuziehen. 

 

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