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Tipps & Erläuterungen zum Thema Reiserecht

► Reisemängel

 

Wenn Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, muss ein Reisemangel vorliegen. Hierzu regelt § 651c Absatz 1 BGB:

“Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.”

Eine Reise ist fehlerhaft, wenn die tatsächliche Ist-Beschaffenheit ungünstig von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch Wert oder Tauglichkeit der Reise nicht nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

Zu prüfen ist demnach, ob

  1. eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit der Reise von der Sollbeschaffenheit vorliegt und

  2. der Mangel erheblich ist.

Ein Mangel ist also entweder ein tauglichkeitsmindernder Fehler aus dem Gefahrenbereich des Veranstalters oder das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Der Fehler kann darin liegen, dass eine nach dem Reisevertrag geschuldete Leistung nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht wird, und er muss aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammen.

Hierher gehören auch Beeinträchtigungen durch höhere Gewalt, soweit sich diese auf die geschuldete Leistung unmittelbar auswirken. Da der Reiseveranstalter als Vertragspflicht ein "Bündel" von Einzelleistungen zu erbringen hat, liegt ein Reisemangel schon dann vor, wenn nur eine einzelne Pflicht nicht oder schlecht erfüllt wird. Fehlt eine konkrete vertragliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Reise, so ist auf die normale / übliche Beschaffenheit abzustellen.

Ein Fehler kann somit insbesondere vorliegen, wenn 

  1. eine einzelne Reiseleistung nicht oder schlecht erfüllt wird oder

  2. der Vertragszweck nicht erfüllt wird oder

  3. die verschiedenen Einzelleistungen nicht genügend aufeinander abgestimmt sind oder

  4. der Reiseveranstalter sonstige Pflichten nicht eingehalten hat (z. B. Informations- oder Aufklärungspflicht).

Es ist im jeweiligen Einzelfall nach Art und Zweck der Reise aufgrund des Reisevertrages festzustellen, ob die Störung bei einer einzelnen Reiseleistung bereits die Reise als solche als in ihrem Nutzen beeinträchtigt erscheinen läßt - oder ob es sich lediglich um eine (hinzunehmende) Unannehmlichkeit handelt. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt für den Inhalt der Leistungspflichten entscheidende Bedeutung den bindenden Prospektangaben und sonstigen Informationen des Reiseveranstalters im Allgemeinverständnis des nicht auslandserfahrenen Reisenden zu. Diese Angaben können auch zugesicherte Eigenschaften oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sein.

“Nur” Unannehmlichkeiten: keine Ansprüche

Nicht jede Beeinträchtigung ist rechtlich als Reisemangel einzuordnen. Gewisse Unannehmlichkeiten bzw. Unzulänglichkeiten hat der Reisende - insbesondere in Zeiten des Massentourismus - ersatzlos hinzunehmen. Die Abgrenzung zwischen ahndbarem Reisemangel und zu ertragender Unannehmlichkeit (etwa auch im Hinblick auf eine Ortsüblichkeit) ist dabei fließend - und nur im Einzelfall vornehmbar.

Beispiele aus der Rechtsprechung:

  • Flugverspätung bis 4 Stunden

  • keine Reiseleitung am Flughafen

  • zwei Stunden Wartezeit auf den Koffer

  • mangelhafte Versorgung mit Handtüchern

  • Ameisen und Spinnweben im Zimmer

  • 30-minütige Wartezeit im Speisesaal

  • übliche Strandverschmutzung durch andere Mitreisende.

Der Reisende muss auch gewisse Umstände hinnehmen, die nicht in der Sphäre des Reiseveranstalters liegen und mit deren möglichen Eintreten auch im Alltagsleben vernünftiger Weise gerechnet werden muss (Stichwort: allgemeines Lebensrisiko).

Weitere Beispiele:

  • Verletzung durch Holzsplitter auf einem Ausflugsboot

  • Ausrutschen auf einer Wasserglätte im Bereich des Swimmingpools

  • Stolpern über Baumwurzeln auf der Liegewiese des Hotels

  • normale Kriminalität am Urlaubsort

  • Affenbiß in Kenia

  • einzelner terroristischer Anschlag.


Sonderfall: Fortuna- oder Roulettreisen

Einen Sonderfall stellen die sogenannten Fortuna- oder Roulettreisen dar. Hier ist im Regelfall nur der Reisetermin und das Zielgebiet vertraglich festgelegt, teilweise auch die Hotelkategorie. Das Recht zur genauen Leistungsbestimmung innerhalb der vertraglich festgelegten Grenzen bleibt dann beim Reiseveranstalter.


► TIPP:

Der Reiseveranstalter kann sein Leistungsbestimmungsrecht generell nur einmal ausüben. Hat er am Zielort dem Reisenden eine bestimmte Unterkunft zugewiesen, kann er diese nicht mehr nachträglich ändern. Insbesondere ist der Reisende nicht verpflichtet, in eine andere (billigere) Unterkunft umzuziehen.

Die allgemeinen Mängelgewährleistungsrechte des Reisevertragsrechts gelten grundsätzlich auch für Fortuna-Reisen. Der Reisende kann allerdings aus solchen Eigenschaften der Unterkunft keine Gewährleistungsansprüche ableiten, die sich aus der Lage oder dem Standard der Unterkunft ergeben, soweit der Reiseprospekt hierzu keine besonderen Angaben enthält (z. B. Unterbringung mindestens in einem Drei-Sterne-Hotel).

Der Ort der Unterbringung muss im Regelfall in dem geographischen Bereich liegen, in dem der Reiseveranstalter in seinem Prospekt Unterkünfte im jeweiligen Feriengebiet anbietet. Eine anderweitige Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn im Reiseprospekt ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wird.


Grundsätzliche Rechtsfolge eines Reisemangels: Minderung des Reisepreises

§ 651d BGB lautet:
“Ist die Reise (...) mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis (...). Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende unterläßt, den Mangel anzuzeigen.”

Beim Vorliegen eines objektiven Mangels ist also der Reisepreis entsprechend der Beeinträchtigung zu mindern, die Minderung ist demnach durch einen prozentualen Abschlag von der Pauschalvergütung zu bestimmen.

Ist, wie üblich, der Reisepreis bereits bezahlt, steht dem Reisenden ein Rückzahlungsanspruch zu.

Um wenigstens ansatzweise die Minderungshöhe eines Mangels einschätzen zu können, lohnt sich ein Blick in die sogenannte “Frankfurter Tabelle”.

 

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