Auf der Reise
Auf der Reise kommen folgende Konstellationen bzw. Ansprüche in Betracht:
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Vorliegen eines erheblichen Reisemangels
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Reklamation und Abhilfeverlangen durch den Reisenden
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Recht zur Selbsthilfe durch den Reisenden
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Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung
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Kündigung wegen höherer Gewalt
1. Vorliegen eines erheblichen Reisemangels
Zunächst muss bei Ihrer Reise ein (erheblicher) Reisemangel i.S. von § 651c BGB auftreten.
2. Reklamation und Abhilfeverlangen durch den Reisenden
Stellen Sie also nach Antritt der Reise fest, dass die Leistungen des Reiseveranstalters nicht den gebuchten und im Reisevertrag zugesicherten Leistungen entsprechen, können (und müssen) Sie vom Reiseveranstalter oder seinem Ansprechpartner vor Ort Abhilfe, also die Beseitigung des reklamierten Mangels, verlangen.
Diese Abhilfe kann der Reiseveranstalter nur dann verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 651c Absatz 2 BGB).
Die Abhilfe durch den Reiseveranstalter kann in einer dem Reisenden subjektiv zumutbaren, objektiv in etwa gleichwertigen, mangelfreien Ersatzleistung mit gleichem Nutzen liegen (z. B. anderes Zimmer, Unterbringung in einem anderem Hotel).
Bei der Reklamation von Reisemängeln sind folgende Punkte strengstens zu beachten, damit Sie später etwaige Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können:
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Umgehende Reklamation bzw. Beschwerde.
Beim Auftreten von Reisemängeln müssen diese unverzüglich beim Reiseveranstalter gemeldet und von diesem Abhilfe verlangten werden.
Wenn also am Reiseort Mängel auftreten, wenden Sie sich unverzüglich an die örtliche Reiseleitung (= Vertretung des Reiseveranstalters), warten Sie dabei nicht bis zur nächsten Sprechstunde der Reiseleitung ab (manchmal nur 1 x die Woche).
Bitte reklamieren Sie nicht beim Hotel selbst, da das Hotel und dessen Mitarbeiter rechtlich nicht für den Reiseveranstalter stehen. Der einzig richtige Ansprechpartner für Ihre Reklamation ist der Reiseveranstalter. Wenden Sie sich an die Reiseleitung vor Ort; nur wenn diese nicht vorhanden ist, nehmen Sie telefonisch Kontakt mit dem Reiseveranstalter in Deutschland auf.
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Genaue Mängelbeschreibung und ausdrückliches Abhilfeverlangen mit Fristsetzung
Beschreiben Sie die Mängel im Gespräch mit der Reiseleitung genau und verlangen Sie sofortige Abhilfe, sofern Abhilfe objektiv nicht unmöglich ist.
Setzen Sie eine angemessene Frist, bis zu der Abhilfe durch den Reiseveranstalter erfolgen soll und lassen Sie sich von der Reiseleitung dieses Abhilfeverlangen schriftlich bestätigen.
Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nur dann entbehrlich, wenn entweder
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der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder
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die besondere Interessenlage des Reisenden eine sofortige Selbstabhilfe erfordert (§ 651c Absatz 2 Satz 3 BGB), nur selten einschlägig, oder
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die Abhilfe objektiv unmöglich ist oder
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wenn eine Reiseleitung gänzlich fehlt.

Vertrauen ist gut, Zeuge ist besser
Um die Reklamation der Reisemängel später (z. B. vor Gericht) auch beweisen zu können, nehmen Sie zu dem Gespräch besser einen Zeugen mit. Am besten geeignet ist hierzu ein anderer Gast des Hotels, nur im Notfall ein Familienmitglied (als Zeuge für das Gericht nicht so sehr glaubwürdig).
Wichtig: Beschwerdeprotokoll
Verlangen Sie über das Reklamationsgespräch von der Reiseleitung ein sogenanntes Beschwerdeprotokoll. Hierauf besteht rechtlich jedoch (leider) kein Anspruch. Verlangen Sie eine umgehende Anfertigung des Protokolls, damit Sie gleich feststellen können, ob Ihre Beschwerde vollständig und korrekt aufgenommen wurde, um diese u.U. berichtigen bzw. korrigieren zu lassen. Die meisten Reiseveranstalter verfügen über vorgegebene Formblätter. Niemals fehlt hier indes der Hinweis, dass die Aufzeichnungen keinesfalls als “Schuldeingeständnis” zu werten sind.
Schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme der Mängel durch Reiseleitung:
Eine schriftliche Bestätigung der Reiseleitung, dass sie von Ihrer Reklamation Kenntnis genommen hat (= Beschwerdeprotokoll, s.o.), reicht aus.
Eine schriftliche Bestätigung der Mängel durch die Reiseleitung wäre zwar schön, ist den Reiseleitern aber häufig durch den Reiseveranstalter untersagt. Der Reiseleiter ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit der von Ihnen beanstandeten Mängel zu bestätigen, selbst dann, wenn diese ganz offensichtlich sind.
Notierung von Abhilfeangeboten im Beschwerdeprotokoll:
Abhilfeangebote, die im Beschwerdeprotokoll aufgeführt werden, müssen korrekt wiedergegeben werden. Abhilfeangebote, die Ihnen nicht angetragen wurden, sind somit im Protokoll auch nicht aufzunehmen.
3. Recht zur Selbsthilfe durch den Reisenden, § 651c Absatz 3 BGB
Kommt der Reiseveranstalter dem soeben geschilderten Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen (diese kann im Einzelfall sehr kurz sein, bei einem überbelegten Hotel z. B. nur wenige Stunden) Frist nach oder weigert sich der Reiseveranstalter oder besteht ein besonderes Interesse des Reisenden an sofortiger Abhilfe (z. B. Abhilfe durch den Reiseveranstalter käme zu spät, Reiseleiter nur schwer erreichbar), kann der Reisende auf Kosten des Veranstalters auch selbst Abhilfe leisten und - wenn die Selbstabhilfe gerechtfertigt war - vom Reiseveranstalter anschließend Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Erforderlich (und angemessen) sind hierbei die Aufwendungen für eine gleichwertige Ersatzleistung.
Die Selbstabhilfe birgt für den Reisenden ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko. Kommt im Streitfall das Gericht z. B. zu dem Ergebnis, dass es sich nur um einen vom Urlauber hinzunehmenden geringfügigen Mangel (= hinzunehmende Unannehmlichkeit) handelt, bleibt der Reisende auf den von ihm für die Selbstabhilfe aufgewendeten Kosten sitzen.
Deshalb lassen zahlreiche Urlauber trotz fehlender Abhilfe vor Ort die Reisemängel zunächst auf sich beruhen und verlangen anschließend eine Minderung des Reisepreises.
4. Kündigung des Reisevertrages durch den Reisenden wegen erheblicher Beeinträchtigung der Reise oder Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung, § 651e BGB
Voraussetzungen für eine solche Kündigung sind
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das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung oder die Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung sowie
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der ergebnislose Ablauf der Abhilfefrist (soweit diese nicht entbehrlich ist, s.o.). Achtung: Hilft der Veranstalter nur teilweise (also unvollständig) ab, besteht das Kündigungsrecht nur dann, wenn der noch verbleibende Mangel die Erheblichkeitsgrenze erreicht!
Mit diesem Kündigungsrecht sollte der Reisende allerdings sehr sorgsam umgehen, um bei dieser “Alles-oder-Nichts-Entscheidung” nicht finanziell in Nachteil zu geraten.
a) Erhebliche Beeinträchtigung
Stellt der Reisende einen erheblicher Mangel in Bezug auf die Reise fest (z. B. geringwertigeres Hotel, ständiger Baulärm, Verschiebung des Reisetermins um mindestens einen Tag u.ä.), ist der Reisende berechtigt - sofern eine angemessene Frist zur Abhilfe durch den Veranstalter ergebnislos abgelaufen ist (soweit diese Fristsetzung nicht entbehrlich ist) - den Reisevertrag zu kündigen, also die Organisation der Rückreise zu verlangen oder auf eigene Faust die Rückreise anzutreten.
Wann jedoch Mängel so erheblich sind, dass diese zu einer Kündigung berechtigen, ist rechtlich häufig streitig. Es besteht also das Risiko, dass das Gericht Ihre Kündigung nicht als wirksam anerkennt und Sie den Reisepreis für die abgebrochene Reise nicht erstattet bekommen.
Die Frage, wann genau ein Reisemangel die Reise erheblich beeinträchtigt, kann nur im Einzelfall aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände beantwortet werden. Das Maß der Beeinträchtigung hängt von Art, Dauer und Intensität des Reisemangels, aber auch der Wahl des Urlaubszieles, des Urlaubszweckes und dem gebuchten Standard der Reise ab.
Beeinträchtigungen, die in einem Mittelklassehotel auf Mallorca (eine Woche für 400 Euro ) noch ersatzlos hinzunehmen sind, können in einem Schweizer Luxushotel (Tagessatz: 250 Euro) möglicherweise schon einen Kündigungsgrund darstellen.
Abzulehnen sind daher die Versuche, die Erheblichkeit eines Mangels durch starre Minderungs-Prozentsätze festlegen zu wollen.
Beispiele für gerechtfertigte Kündigungsgründe:
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Schlafzimmer ohne Fenster
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einfaches Stadthotel statt Luxus Beach Hotel
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erheblicher Verkehrslärm
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verschwundenes Reisegepäck nach 6 Tagen
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erhebliche Organisationsmängel bei der Anreise
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verschmutztes und verwahrlostes Ferienappartement
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volle Reisepreiszahlung vor Reiseantritt, aber keine Aushändigung des Sicherungsscheins (in analoger Anwendung der Vorschrift).
b) Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung
Eine Kündigung ist ebenso möglich, wenn dem Reisenden eine Fortsetzung der Reise nicht zuzumuten ist (z. B. fehlende Diätverpflegung für Diabetiker trotz Zusage, Verschiebung der Rückreise um mindestens einen Tag, Abflugverspätung um mind. zehn Stunden, Erkrankung oder Tod eines Mitreisenden u.ä.) - obwohl kein erheblicher Mangel vorliegt. In der Praxis sind solche Fälle äußerst selten.
Form der Kündigung:
Die Kündigung des Reisevertrages ist umgehend (trotz Formfreiheit) besser schriftlich an den Reiseveranstalter (z. B. örtlicher Reiseleiter) zu richten.
Ist ein Ansprechpartner vor Ort nicht zu erreichen (und nur dann), so genügt es, wenn der Reisende erst unmittelbar nach der Rückkehr in Deutschland die Kündigung gegenüber dem Reiseveranstalter ausspricht.
Wirksame Kündigungserklärung
Achtung bei Gruppen- und Familienreisen: Hier muss die Kündigung mit Wirkung für alle Reiseteilnehmer ausgesprochen werden.
Zum anderen muss die bezogene Unterkunft auch von allen Mitreisenden tatsächlich geräumt werden.
Folgen der Kündigung:
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Nach der Kündigung des Reisevertrages hat der Reiseveranstalter zunächst keinen Anspruch mehr auf den Reisepreis und muss diesen dem Reisenden auch zurückzahlen - übrigens auch für vor der Kündigung erbrachte Leistungen.
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Der Reiseveranstalter kann aber bei einer Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt eine Entschädigung für die von ihm bis zur Kündigung bzw. Beendigung der Reise erbrachten Leistungen verlangen.
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Dies gilt jedoch nicht, wenn für den Reisenden kein Interesse mehr an den erbrachten Leistungen besteht/bestand, da diese erhebliche Mängel aufwiesen und der Reisende daher gekündigt hat. Dies gilt zum einen, wenn der Reisende unmittelbar nach der Ankunft den Vertrag wegen erheblicher Mängel kündigt und unverzüglich wieder zurückfliegt. Zum anderen können besonders schwerwiegende Mängel die Reise auch bei längerem Aufenthalt für den reisenden wertlos machen.
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Ist die Rückreise Bestandteil des Reisevertrages, müssen die Kosten der vorzeitigen unverzüglichen Rückreise vom Reiseveranstalter übernommen werden, der Veranstalter trägt die Pflicht zur Rückbeförderung des Reisenden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach (eine weitere Fristsetzung ist hier nicht erforderlich), so kann der reisende die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kosten dafür hat nach allgemeiner Meinung der Veranstalter zu tragen.
5. Kündigung wegen höherer Gewalt
Näheres zu diesem Thema finden Sie hier.